Satzung
Deutsch-Japanische Gesellschaft Bonn e.V.
Satzung vom 23.10.2000 (82 KB)
I. Allgemeines
§ 1 Name und Sitz
1. Die Gesellschaft führt den Namen „Deutsch-Japanische Gesellschaft Bonn e.V.“. Sie hat ihren Sitz in Bonn. Sie ist im Vereinsregister eingetragen.
2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der gegenseitigen Völkerverständigung zwischen Deutschen und Japanern, insbesondere durch:
1. Vertiefung der Kenntnisse der Mitglieder und der breiten Öffentlichkeit über Land und Volk, Kultur und Sprache, Wirtschaft und Politik beider Länder,
2. Veranstaltungen und andere Aktionen, die direkte persönliche Kontakte zwischen Deutschen und Japanern pflegen und erweitern,
3. Förderung und Durchführung von Hilfsmaßnahmen für von Naturkatastrophen und höherer Gewalt Betroffene in Japan.
§ 3 Ausgabenwidmung
1. Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
2. Die Einnahmen der Gesellschaft können nur für die erforderlichen Verwaltungskosten und für die Erfüllung satzungsgemäßer Aufgaben verwandt werden.
3. Die Mitglieder der Gesellschaft dürfen keine persönlichen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.
4. Die Gesellschaft darf niemanden durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
II. Mitgliedschaft
§ 4 Arten und Beginn der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jede Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt und die Zwecke der Gesellschaft unterstützen will.
Die Gesellschaft unterscheidet zwischen:
– einfacher Mitgliedschaft mit differenzierten festgelegten Beitragshöhen für Studenten, Einzelmitglieder und Ehepaare,
– privaten Förderern mit mindestens doppelter Beitragshöhe und
– Ehrenmitgliedern.
2. Juristische Personen (Unternehmen, Gesellschaften und Körperschaften) können Fördermitglieder werden. Sie zahlen einen deutlich erhöhten Beitrag.
3. Für Ehrenmitglieder besteht keine Beitragspflicht.
4. Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine schriftliche Ablehnung durch den Vorstand kann innerhalb von drei Wochen Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit einfacher Mehrheit über die Aufnahme entscheidet.
5. Der Jahresbeitrag wird zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres oder sofort nach dem Eintritt fällig. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Auf Antrag kann der Vorstand für bestimmte Fristen einen Beitrag ermäßigen oder erlassen.
§ 5 Die Mitgliedschaft endet
1. durch Tod,
2. durch Austritt, sofern er schriftlich bis zum 1. Dezember für das folgende Geschäftsjahr der Gesellschaft mitgeteilt wurde. Bei Austritt während des Geschäftsjahres kann kein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge erhoben werden,
3. durch Ausschluss bei Beitragsverweigerung trotz zweifacher Mahnung und fehlender schriftlicher Bitte um Zahlungsaufschub,
4. durch Ausschluss, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen oder die Interessen der Gesellschaft geschädigt hat. Die Ausschluss-Ankündigung mit Begründung erfolgt schriftlich durch den Vorstand. Dem Mitglied ist innerhalb von vier Wochen Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Der endgültige Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
§ 6 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind gehalten:
1. im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten die Zielsetzung der Gesellschaft aktiv zu unterstützen,
2. Adressen- und Kontoänderungen dem Vorstand umgehend mitzuteilen,
3. die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.
III. Organe
§ 7 Organe
Die Organe der Gesellschaft sind:
– die Mitgliederversammlung,
– der Vorstand.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
– die Wahl des Vorstands sowie dessen Entlastung,
– die Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes und der Rechnungslegung,
– die Wahl des Kassenprüfers und seines Vertreters,
– die Satzungsänderungen,
– die Festsetzung der Beitragshöhen,
– die Aufnahme eines Mitglieds nach Berufung des Abgelehnten gegen die ablehnende Entscheidung des Vorstands,
– den Ausschluss eines Mitglieds,
– die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands,
– die Auflösung des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll in jedem Jahr innerhalb der ersten drei Monate eines Geschäftsjahres stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen mit Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einberufen.
3. Der Vorstand kann nach Bedarf eine außerordentliche Mitgliederversammlung jederzeit einberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft erfordert. Er muss sie einberufen, wenn zehn Prozent der Mitglieder das mit schriftlich begründetem Antrag verlangen.
4. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der zweite Vorsitzende.
5. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie fasst ihre Beschlüsse in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Eine geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn ein anwesendes Mitglied dies beantragt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ohne Beitragsrückstände. Durch schriftliche Vollmacht, die in der Mitgliederversammlung vorliegen muss, kann ein Mitglied ein anderes mit seiner Stimmabgabe beauftragen. Ein Mitglied kann nicht mehr als fünf Vollmachten übernehmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung und ihrer Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer unterzeichnet wird.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand setzt sich zusammen aus
– dem Vertretungsvorstand und
– dem Gesamtvorstand
Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt und arbeitet ehrenamtlich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann vom Vertretungsvorstand ein neues Vorstandsmitglied kommissarisch aufgenommen werden. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet durch Wahl über die endgültige Aufnahme in den Vorstand.
1. Der Vertretungsvorstand:
1.1 Er besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich. Sie besitzen jeweils Einzelvertretungsbefugnis. Der 2. Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
1.2 Die Mitglieder des Vertretungsvorstands werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl einzeln gewählt. Der Vertretungsvorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
1.3 Der Vertretungsvorstand hat das Recht, Ehrenvorsitzende der Gesellschaft vorzuschlagen, deren Ernennung von der Mitgliederversammlung bestätigt wird.
2. Der Gesamtvorstand:
2.1 Neben dem Vertretungsvorstand können dem Gesamtvorstand bis zu sieben Vorstands-mitglieder angehören. Sie werden von der Mitgliederversammlung in einem Wahlgang mit einfacher Mehrheit gewählt (ausgenommen § 8 Abs. 5, Satz 3).
2.2 Der gewählte Gesamtvorstand kann durch eine Geschäftsordnung auf seiner ersten Sitzung die Aufgabenverteilung einschließlich der Kassen- und Schriftführung und der Geschäftsadresse regeln. Jedes Mitglied des Gesamtvorstandes hat die Pflicht, mindestens einen Aufgabenbereich zu übernehmen. Bei Bedarf kann die Anzahl der Aufgabenbereiche erweitert werden.
2.3 Der Gesamtvorstand kann Arbeitskreise bilden, in die vorübergehend weitere Mitglieder eingebunden und mit verantwortlichen Aufgaben bedacht werden können.
2.4 Der amtierende Gesamtvorstand ist befugt, Kandidaten für die Neuwahl des folgenden Vorstands vorzuschlagen. Von Seiten der Mitglieder können weitere Vorschläge gemacht werden. Sie müssen bis spätestens acht Tage vor den Neuwahlen dem Vorstand eingereicht werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
IV. Schlussvorschriften
§ 10 Änderung der Satzung
1. Die Satzung und der Zweck der Gesellschaft können durch die Mitgliederversammlung geändert werden. Dem Beschluss muss eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
2. Der Entwurf der Satzungsänderung muss der Einladung zur Mitgliederversammlung beigelegt sein.
§ 11 Auflösung der Gesellschaft
1. Die Auflösung der Gesellschaft kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dem Beschluss muss eine Mehrheit von Dreiviertel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
2. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn 15 Prozent der Mitglieder anwesend sind. Es zählen auch Stimmen von Mitgliedern, die bei Verhinderung schriftlich ihr Stimmrecht einem anwesenden Mitglied übertragen haben. Die schriftliche Bescheinigung der Stimmrechts-Übertragung muss vorliegen.
3. Die Mitglieder haben bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall ihres bisherigen Zweckes keine Ansprüche an das Vereinsvermögen.
4. Das Vermögen ist bei Auflösung der Gesellschaft der Universität Bonn zu übertragen mit der Maßgabe, das Vermögen zur Förderung von Japanstudien zu verwenden.